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Reparaturen im Mietverhältnis: Wer zahlt den Schaden im Mietobjekt?


Wer zur Miete lebt, stellt sich manchmal unweigerlich die Frage, wer für kleinere Schäden und Reparaturen aufzukommen hat. Muss der Mieter selbst in die Tasche greifen oder übernimmt das doch der Vermieter? Das diese Frage meist nicht eindeutig geklärt werden kann, liegt insbesondere daran, dass der „kleine Unterhalt“, wie er im Mietrecht bezeichnet wird, nicht klar und eindeutig definiert ist.

Der „kleine Unterhalt“ besagt, dass der Mieter kleinere Mängel und Reparaturen selbst beheben und die Kosten dafür übernehmen muss. Doch was genau fällt unter die Bezeichnung „kleinere Mängel und Reparaturen“?




Wer trägt die Kosten?

Um bei dieser Frage etwas Klarheit zu schaffen, haben wir Ihnen 3 Punkte zusammengestellt, anhand denen Sie leichter prüfen können, ob anfallende Reparaturen unter den „kleinen Unterhalt“ fallen.


Fragen Sie sich zunächst, ob die Reparatur mit Gefahr für Mensch und/oder Wohnung verbunden ist. Dies ist zum Beispiel bei der Arbeit mit elektrischen Geräten der Fall. Hier gilt: Ist besagte Gefahr gegeben, so muss der Vermieter für die Mängel aufkommen. Besteht allerdings keine Gefahr, bedarf es weiterer Klärung.


Daher sollten sie als nächstes bestimmen, ob es sich bei der Reparatur um eine Aufgabe handelt, die Sie selbst als Mieter mit durchschnittlichen Kenntnissen erledigen können. Ist dies der Fall, so müssen Sie jene Reparatur und die Kosten dafür auch selbst übernehmen. In allen anderen Fällen ist der Vermieter in der Pflicht, das nötige Fachpersonal zu engagieren und auch die Kosten dafür zu tragen.


Grundsätzlich ist die Frage, ob weiteres Fachpersonal hinzugezogen werden muss, ein guter Faktor, um die Zuständigkeit zu bestimmen. Entscheidet der Vermieter, dass die Beauftragung eines Experten für die Reparatur von Nöten ist, sind die Kosten auch vom Vermieter zu tragen.

Gut zu wissen


Abschliessend sollten Sie sich bei kleinen Mängeln folgendes merken:

Melden Sie grundsätzlich alle Reparaturen Ihrem Vermieter. Vor jeder nötigen Reparatur muss der Vermieter vom Mieter darüber in Kenntnis gesetzt werden. Ausnahmen dazu bilden lediglich akute und dringe Reparaturen. Hierbei ist es zulässig, diese nachzumelden.

So undurchsichtig die Bezeichnung des „kleinen Unterhalts“ auch ist, die genaue Definition durch Mindestbeträge oder Prozentsätze des Nettojahresmietzinses im Mietvertrag ist unzulässig. Auch die Aufzählungen spezifischer Reparaturen im Mietvertrag darf nicht geschehen.


Sollten Sie also das nächste Mal vor der Frage stehen, wer nun die Kosten für die Mängelbehebung aufkommen muss, gehen Sie einfach unsere drei Punkte durch und melden Sie die anstehende Reparatur in jedem Fall Ihrem Vermieter.


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